Betreuungsverein beim Frauencafé des Frauennetzwerkes
"Vorsorgen durch Vollmacht oder Betreuung" war Thema beim Frauencafé des Frauennetzwerkes im Café Pause. Theresa Saile und Michaele Mast vom DRK-Betreuungsverein referierten dazu vor einer sehr interessierten Zuhörerschaft.
Rechtliche Betreuungen werden immer dann relevant, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Behinderung selbst zu regeln. Neben der Betreuung besteht in solchen Fällen auch die Möglichkeit, einer anderen Person Vollmacht zu erteilen. Michaelea Mast und Theresa Saile informierten bei ihrem Vortrag über die jeweiligen Voraussetzungen und die Unterschiede beider Instrumente und über die dritte-erst seit diesem Jahr bestehende- Möglichkeit der Ehegattennotvertretung,, die lediglich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt und zeitlich auf sechs Monate begrenzt ist. Die Ehegattennotvertretung wie auch die Vollmacht bedürfen eines Nachweises. Eine automatische Vollmacht ohne Nachweis gibt es nicht einmal zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern und den erwachsenen Kindern., erklärte Saile. Beide Referentinnen iinformierten die Zuhörerinnen auch darüber, dass es für eine Vollmacht Vordrucke vom Justizministerium gibt auf denen der Vollmachtgeber ankreuzen kann, auf welche Bereiche sich die Vollmacht erstrecken soll. Die Vordrucke genügen normalerweise den formellen Anforderungen.. Es besteht aber dennoch die Möglichkeit, nur die Unterschrift beglaubigen zu lassen oder eine Vollmacht insgesamt notariell beglaubigen zu lassen. Bei bestimmten Rechtsgeschäften- etwa Grundstücksangelegenheiten-isti dies erforderlich. Der Bevollmächtigte kann innerhalb des ihm übertragenen Bereiches rechtlich uneingeschränkt tätig werden und er wird dabei- im Unterschied zum rechtlichen Betreuer-auch nicht kontrolliert. Der Vollmachtgeber hat jedoch die Möglichkeit, die Vollmacht jederzeit und auch grundlos wieder zu entziehen. Im Unterschied zur Vollmacht wird die rechtliche Betreuung vom Gericht angeordnet. Dies nach Feststellung der Notwendigkeit in einem psychiatrischen Gutachten. Der rechtliche Betreuer unterstützt eine Person bei der Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten oder erledigt diese für ihn. Saile und Mast stellten klar, dass ein gesetzlicher Betreuer nicht machen kann, was er will. Rechtliche Betreuer seien angehalten, die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten zu berücksichtigen und in dessen Sinne zu handeln. Ausserdem sollten sie alle wichtigen Angelegenheiten mit der betreuten Person besprechen. Der Umfang einer rechtlichenBetreuung wird vom Betreuungsrichter festgelegt. Die Betreuung betrifft grundsätzlich-wie auch die Vollmacht- Bereiche wie die Finanzen, die Gesundheitsfürsorge oder auch Heim-und Aufenthaltsangelegenheiten des Betreuten, variiert aber im Einzelfall. Die Betreuung kann auf bestimmte Bereiche begrenzt werden. Der Betreuungsrichter entscheidet auch über die Person des Betreuers. Der Betreute kann Wünsche äußern und in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen er gerne hätte und wen auch nicht. Anders als bei der früheren Vormundschaft ist der Betreute nicht automatisch entmündigt, sagte Mast. Der rechtliche Betreuer wird vom Gericht kontrolliert. Er muss vor Übernahme des Amtes ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Ein Entzug der Betreuung durch den Betreuten ist nicht möglich. Darüber entscheidet i das Gericht. Betreuer sind im Haftungsfall automatisch versichert. Bei einer Bevollmächtigung sollte der Vollmachtgeber daran denken, dem Bevollmächtigten den Aufbewahrungsort der Vollmacht mitzuteilen. Eine Kopie der Vollmacht, die man dem Bevollmächtigten vielleicht überlasssen habe, reiche nicht- sagte Mast am Ende des Vortrags. Im Landkreis Freudenstadt stehen aktuell zirka 1500 Personen unter Bereuung. Der Großteil wird von ehrenamtlichen Betreuern betreut. Im DRK-Betreuungsverein arbeiten derzeit sieben hauptamtliche Betreuer. Der Bedarf an Betreuern steigt.